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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 3 Naturschutzverordnung (NSchV) - Schutzziele

Schutz von Biotopen und Objekten - Allgemeines
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Art. 3 Naturschutzverordnung (NSchV) · Schutzziele

1. Der Schutz von Gebieten und Objekten verfolgt namentlich folgende Ziele

a) Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder von bestimmten Pflanzen- oder Tierarten in ihren Lebensräumen,

b) Erhaltung von naturgeschichtlichen Zeugen,

c) Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs,

d) Schaffung störungsfreier Zonen,

e) Information und Erziehung und

f) wissenschaftliche Forschung.

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