426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 3 Naturschutzverordnung (NSchV) - Schutzziele
Schutz von Biotopen und Objekten - Allgemeines
Art. 3 Naturschutzverordnung (NSchV) · Schutzziele
1. Der Schutz von Gebieten und Objekten verfolgt namentlich folgende Ziele
a) Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder von bestimmten Pflanzen- oder Tierarten in ihren Lebensräumen,
b) Erhaltung von naturgeschichtlichen Zeugen,
c) Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs,
d) Schaffung störungsfreier Zonen,
e) Information und Erziehung und
f) wissenschaftliche Forschung.