Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 29a Naturschutzverordnung (NSchV)

Artenvielfalt - Förderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29a Naturschutzverordnung (NSchV)

1. Die ANF fördert die Artenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung der gefährdeten Arten.

2. Sie trägt dabei den Erkenntnissen Rechnung, die der Liste der National Prioritären Arten zugrunde liegen.

← Art. 29 Naturschutzverordnung (NSchV) Erläuterung von Begriffen Art. 30 Naturschutzverordnung (NSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →