426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 29a Naturschutzverordnung (NSchV)
Artenvielfalt - Förderung
Art. 29a Naturschutzverordnung (NSchV)
1. Die ANF fördert die Artenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung der gefährdeten Arten.
2. Sie trägt dabei den Erkenntnissen Rechnung, die der Liste der National Prioritären Arten zugrunde liegen.