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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 29 Naturschutzverordnung (NSchV) - Gezüchtete oder eingeführte Tiere

Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Tiere
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Art. 29 Naturschutzverordnung (NSchV) · Gezüchtete oder eingeführte Tiere

1. Auf Tiere, Eier, Larven oder Puppen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht geschützt sind, finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 26 keine Anwendung.

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