426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 29 Naturschutzverordnung (NSchV) - Gezüchtete oder eingeführte Tiere
Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Tiere
Art. 29 Naturschutzverordnung (NSchV) · Gezüchtete oder eingeführte Tiere
1. Auf Tiere, Eier, Larven oder Puppen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht geschützt sind, finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 26 keine Anwendung.