426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 28 Naturschutzverordnung (NSchV) - Bewilligung für Lehrkräfte
Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Tiere
Art. 28 Naturschutzverordnung (NSchV) · Bewilligung für Lehrkräfte
1. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und Fachstudenten der Biologie ist es unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet, zu Unterrichts- und Studienzwecken ohne besondere Bewilligung
a einzelne Amphibien und geschützte Insekten zu fangen und vorübergehend zu halten sowie
b eine geringe Menge von Amphibienlaich zu entnehmen.
2. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt nur, sofern
a durch den Fang und die Entnahme der Bestand am betreffenden Fundort nicht gefährdet wird,
b die Haltung sach- und artgerecht erfolgt und
c die Tiere wieder am Fundort ausgesetzt werden.
3. Die Tierschutzvorschriften bleiben vorbehalten.