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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 28 Naturschutzverordnung (NSchV) - Bewilligung für Lehrkräfte

Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Tiere
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Art. 28 Naturschutzverordnung (NSchV) · Bewilligung für Lehrkräfte

1. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und Fachstudenten der Biologie ist es unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet, zu Unterrichts- und Studienzwecken ohne besondere Bewilligung

a einzelne Amphibien und geschützte Insekten zu fangen und vorübergehend zu halten sowie

b eine geringe Menge von Amphibienlaich zu entnehmen.

2. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt nur, sofern

a durch den Fang und die Entnahme der Bestand am betreffenden Fundort nicht gefährdet wird,

b die Haltung sach- und artgerecht erfolgt und

c die Tiere wieder am Fundort ausgesetzt werden.

3. Die Tierschutzvorschriften bleiben vorbehalten.

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