Art. 27 Naturschutzverordnung (NSchV) - Ausnahmebewilligung
Art. 27 Naturschutzverordnung (NSchV) · Ausnahmebewilligung
1. Die ANF kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen das Fangen, Halten, Töten und Präparieren von geschützten Tieren zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken bewilligen. Die Bewilligung kann örtlich und zeitlich beschränkt werden.
2. Es kann für technische Eingriffe in Brutstätten oder bevorzugte Aufenthaltsorte Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Eingriffe standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Die Verursacherin bzw. der Verursacher ist zu verpflichten, die erforderlichen Schutz-, Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen.
3. Der ANF ist die vorübergehende Pflegehaltung von geschwächten oder kranken geschützten Tieren umgehend zu melden. Dauert die Haltung länger als fünf Tage oder werden regelmässig Tiere gepflegt, ist eine Halte- und Pflegebewilligung im Sinne von Absatz 1 erforderlich.
4. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Tier-, Wild- und Vogelschutz.