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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 26 Naturschutzverordnung (NSchV) - Inhalt des Schutzes

Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Tiere
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Art. 26 Naturschutzverordnung (NSchV) · Inhalt des Schutzes

1. Es ist verboten, geschützte Tiere absichtlich

a) zu fangen, zu verletzen oder zu töten;

b*) ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen oder wegzunehmen;

c) ihre Brutstätten oder bevorzugten Aufenthaltsorte zu stören oder zu beschädigen;

d*) lebend oder tot mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken; dies gilt auch für die Eier, Larven, Puppen und Nester dieser Tiere.

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