426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 26 Naturschutzverordnung (NSchV) - Inhalt des Schutzes
Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Tiere
Art. 26 Naturschutzverordnung (NSchV) · Inhalt des Schutzes
1. Es ist verboten, geschützte Tiere absichtlich
a) zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
b*) ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen oder wegzunehmen;
c) ihre Brutstätten oder bevorzugten Aufenthaltsorte zu stören oder zu beschädigen;
d*) lebend oder tot mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken; dies gilt auch für die Eier, Larven, Puppen und Nester dieser Tiere.