Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 25 Naturschutzverordnung (NSchV) - Geschützte Tierarten

Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Tiere
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Naturschutzverordnung (NSchV) · Geschützte Tierarten

1. Die in Anhang 2 aufgeführten Tierarten gelten als geschützt.

← Art. 24 Naturschutzverordnung (NSchV) Erläuterung von Begriffen Art. 26 Naturschutzverordnung (NSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →