426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 24 Naturschutzverordnung (NSchV) - Sonderbewilligungen
Artenvielfalt - Sammeln von Pflanzen
Art. 24 Naturschutzverordnung (NSchV) · Sonderbewilligungen
1. Das gewerbsmässige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen bedarf einer Bewilligung der ANF gemäss Artikel 33 des Gesetzes.
2. Die Bewilligung enthält Angaben über ihre örtliche und zeitliche Gültigkeit sowie den Hinweis auf das Zustimmungserfordernis der betroffenen Grundeigentümer für Mengen, welche die Ortsüblichkeit übersteigen.
3. Die ANF kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen oder pädagogischen Zwecken bewilligen.
4. Sonderbewilligungen dürfen nicht erteilt werden, wenn der Fortbestand der Art in der betreffenden Gegend bedroht ist oder wenn keine Gewähr für das Einhalten der Auflagen und Bedingungen besteht.
5. Keiner Sonderbewilligung bedarf das Graben von bis zu 100 kg Wurzeln des gelben Enzians pro Person und Saison.