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Art. 23 Naturschutzverordnung (NSchV) - Pilzsammeln

Artenvielfalt - Sammeln von Pflanzen
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Art. 23 Naturschutzverordnung (NSchV) · Pilzsammeln

2. Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden.

3. Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten. Vorbehalten bleiben geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken.

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