426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 23 Naturschutzverordnung (NSchV) - Pilzsammeln
Artenvielfalt - Sammeln von Pflanzen
Art. 23 Naturschutzverordnung (NSchV) · Pilzsammeln
2. Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden.
3. Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten. Vorbehalten bleiben geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken.