426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 22 Naturschutzverordnung (NSchV) - Pflanzensammeln im ortsüblichen Umfang
Artenvielfalt - Sammeln von Pflanzen
Art. 22 Naturschutzverordnung (NSchV) · Pflanzensammeln im ortsüblichen Umfang
1. Das Sammeln von wildwachsenden Beeren, Tee- und Heilkräutern, Flechten, Moosen und Pilzen ist unter Vorbehalt von Artikel 23 im ortsüblichen Umfang gestattet, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt und falls die Art am Standort oder in der näheren Umgebung häufig ist.
2. Die Pflanzen sind sorgfältig, artgerecht und unter Schonung benachbarter Pflanzen zu pflücken. Das Aufreissen der Bodendecke, jedes unnötige Nachgraben sowie die Verwendung technischer Hilfsmittel wie «Heitisträhl» sind untersagt.