426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 21 Naturschutzverordnung (NSchV) - Übrige Blütenpflanzen
Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Pflanzen
Art. 21 Naturschutzverordnung (NSchV) · Übrige Blütenpflanzen
1. Bei allen übrigen Blütenpflanzen ist das massenhafte Sammeln verboten. Erlaubt ist das Pflücken eines mittelgrossen Strausses.
2. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 24.