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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 21 Naturschutzverordnung (NSchV) - Übrige Blütenpflanzen

Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Pflanzen
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Art. 21 Naturschutzverordnung (NSchV) · Übrige Blütenpflanzen

1. Bei allen übrigen Blütenpflanzen ist das massenhafte Sammeln verboten. Erlaubt ist das Pflücken eines mittelgrossen Strausses.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 24.

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