426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 20 Naturschutzverordnung (NSchV) - Bedingt geschützte Blütenpflanzen
Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Pflanzen
Art. 20 Naturschutzverordnung (NSchV) · Bedingt geschützte Blütenpflanzen
1. Pflanzen der in Anhang 1.2 aufgeführten Arten dürfen weder ausgegraben noch ausgerissen oder geschädigt werden.
2. Sofern die Art am Standort und in der näheren Umgebung häufig ist, dürfen höchstens fünf Blütentriebe, fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig gepflückt werden.