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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 20 Naturschutzverordnung (NSchV) - Bedingt geschützte Blütenpflanzen

Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Pflanzen
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Art. 20 Naturschutzverordnung (NSchV) · Bedingt geschützte Blütenpflanzen

1. Pflanzen der in Anhang 1.2 aufgeführten Arten dürfen weder ausgegraben noch ausgerissen oder geschädigt werden.

2. Sofern die Art am Standort und in der näheren Umgebung häufig ist, dürfen höchstens fünf Blütentriebe, fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig gepflückt werden.

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