426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 2 Naturschutzverordnung (NSchV) - Schutzwürdigkeit und Einreihung
Schutz von Biotopen und Objekten - Allgemeines
Art. 2 Naturschutzverordnung (NSchV) · Schutzwürdigkeit und Einreihung
1. Biotope oder Objekte erhalten ihre Schutzwürdigkeit hauptsächlich aufgrund
a) ihrer Unersetzbarkeit,
b) der biologischen Vielfalt,
c*) des Vorkommens von seltenen Pflanzen- oder Tierarten gemäss den von der Abteilung Naturförderung (ANF) anerkannten «Roten Listen»,
d) ihrer Einmaligkeit, Seltenheit oder besonders typischen Ausbildung (z.B. Vorkommen zahlreicher ökologischer Kennarten),
e) der landschaftsökologischen Funktion,
f) ihrer Grösse und
g) ihrer relativen Unversehrtheit.
2. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit können weitere Kriterien wie wissenschaftlicher Wert, geologische Besonderheit, landschaftliche Schönheit oder vorhandene Beeinträchtigungen einbezogen werden.