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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 19 Naturschutzverordnung (NSchV) - Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen

Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Pflanzen
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Art. 19 Naturschutzverordnung (NSchV) · Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen

1. Die im Anhang 1.1 aufgeführten Blüten- und Farnpflanzen sind vollständig geschützt.

2. Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile davon

a) zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen;

b) mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu veräussern oder sich anzueignen.

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