426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 19 Naturschutzverordnung (NSchV) - Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen
Artenvielfalt - Schutz der einheimischen Pflanzen
Art. 19 Naturschutzverordnung (NSchV) · Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen
1. Die im Anhang 1.1 aufgeführten Blüten- und Farnpflanzen sind vollständig geschützt.
2. Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile davon
a) zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen;
b) mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu veräussern oder sich anzueignen.