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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 16 Naturschutzverordnung (NSchV) - Pflege der Hecken und Feldgehölze

Schutz von Biotopen und Objekten - Pflege geschützter Gebiete oder Objekte
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Art. 16 Naturschutzverordnung (NSchV) · Pflege der Hecken und Feldgehölze

1. Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten, ist gestattet.

2. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten.

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