426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 16 Naturschutzverordnung (NSchV) - Pflege der Hecken und Feldgehölze
Schutz von Biotopen und Objekten - Pflege geschützter Gebiete oder Objekte
Art. 16 Naturschutzverordnung (NSchV) · Pflege der Hecken und Feldgehölze
1. Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten, ist gestattet.
2. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten.