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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 15 Naturschutzverordnung (NSchV) - Pflegeplan

Schutz von Biotopen und Objekten - Pflege geschützter Gebiete oder Objekte
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Art. 15 Naturschutzverordnung (NSchV) · Pflegeplan

Zur Erreichung der Schutzziele nach den Schutzbeschlüssen oder den Verträgen über den Schutz eines Gebietes oder Objektes werden die notwendigen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen in einem Pflegeplan festgehalten.

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