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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 14 Naturschutzverordnung (NSchV) - Wald

Schutz von Biotopen und Objekten - Besondere Schutzzonen
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Art. 14 Naturschutzverordnung (NSchV) · Wald

1. Der Wald ist als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald geschützt.

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