426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 13 Naturschutzverordnung (NSchV) - Hecken, Feldgehölze, Ufervegetation
Schutz von Biotopen und Objekten - Besondere Schutzzonen
Art. 13 Naturschutzverordnung (NSchV) · Hecken, Feldgehölze, Ufervegetation
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes gemäss Artikel 27 des Gesetzes erteilen,
a) wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen dem Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder
b) wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern.
2. Mit Erteilung der Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu ökologischem Ersatz zu verpflichten.
3. Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot von Ufervegetation entscheidet die ANF. Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
110 2017 71 · be (Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV)
Appeal Against Municipal Decision Authorizing Construction Requiring Removal of Protected Hedgerow
The court confirmed that the requirements for granting an exception permit for the removal of the protected hedge were met.