426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 12 Naturschutzverordnung (NSchV) - Gewässer
Schutz von Biotopen und Objekten - Besondere Schutzzonen
Art. 12 Naturschutzverordnung (NSchV) · Gewässer
1. Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglichkeit sind ihre natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte Gewässer freizulegen.
2. Gewässerverbauungen und -korrekturen sind möglichst naturnah auszuführen.
3. Das Nähere regeln das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, das Bundesgesetz über die Fischerei und das Wasserbaugesetz.