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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 12 Naturschutzverordnung (NSchV) - Gewässer

Schutz von Biotopen und Objekten - Besondere Schutzzonen
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Art. 12 Naturschutzverordnung (NSchV) · Gewässer

1. Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglichkeit sind ihre natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte Gewässer freizulegen.

2. Gewässerverbauungen und -korrekturen sind möglichst naturnah auszuführen.

3. Das Nähere regeln das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, das Bundesgesetz über die Fischerei und das Wasserbaugesetz.

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