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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 11 Naturschutzverordnung (NSchV) - Artenschutzzonen

Schutz von Biotopen und Objekten - Besondere Schutzzonen
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Art. 11 Naturschutzverordnung (NSchV) · Artenschutzzonen

1. Zusätzlich zu den Naturschutzgebieten kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für bestimmte Zonen besondere Vorschriften zum Schutze von Tier- und Pflanzenarten verfügen.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz sowie über die Fischerei.

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