426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 9 Naturschutzgesetz (NSchG) - Inventare 1 Zuständigkeit
Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Art. 9 Naturschutzgesetz (NSchG) · Inventare 1 Zuständigkeit
1. Der Kanton erstellt und führt Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2. Die Gemeinden können Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung erstellen und führen.
3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt die kantonalen Inventare, der Gemeinderat die Gemeindeinventare.