Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 9 Naturschutzgesetz (NSchG) - Inventare 1 Zuständigkeit

Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Naturschutzgesetz (NSchG) · Inventare 1 Zuständigkeit

1. Der Kanton erstellt und führt Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

2. Die Gemeinden können Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung erstellen und führen.

3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt die kantonalen Inventare, der Gemeinderat die Gemeindeinventare.

← Art. 8 Naturschutzgesetz (NSchG) Zweck Art. 10 Naturschutzgesetz (NSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →