426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 8 Naturschutzgesetz (NSchG) - Einreihung
Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Art. 8 Naturschutzgesetz (NSchG) · Einreihung
1. Die schutzwürdigen Gebiete und Objekte werden nach ihrer Bedeutung eingereiht.
2. Unterschieden wird zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.
3. Solange der Bund oder der Kanton nichts anderes bestimmt haben, gelten schutzwürdige Gebiete und Objekte als lokal bedeutend.