Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 8 Naturschutzgesetz (NSchG) - Einreihung

Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Naturschutzgesetz (NSchG) · Einreihung

1. Die schutzwürdigen Gebiete und Objekte werden nach ihrer Bedeutung eingereiht.

2. Unterschieden wird zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.

3. Solange der Bund oder der Kanton nichts anderes bestimmt haben, gelten schutzwürdige Gebiete und Objekte als lokal bedeutend.

← Art. 7 Naturschutzgesetz (NSchG) Zweck Art. 9 Naturschutzgesetz (NSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →