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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 7 Naturschutzgesetz (NSchG) - Ausnahmen

Allgemeines und Organisation - Allgemeines
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Art. 7 Naturschutzgesetz (NSchG) · Ausnahmen

1. Aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, können Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

2. Einer Ausnahmebewilligung bedürfen insbesondere Eingriffe in Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte, wie das Überschütten, Zerstören oder Ausreuten von Lebensgemeinschaften, Abgrabungen, Auffüllungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes.

3. Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Lässt sich die Beeinträchtigung eines geschützten Lebensraumes nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2022 143 · be (Art. 7 Abs. 1 NSchG)
Bridge Replacement Zoning and Nature Protection Appeal Dismissal
Cited as the basis for granting the exception permit concerning the cantonal nature reserve, as important reasons existed.
110 2019 123 · be (Art. 7 Abs. 1 NSchG)
Building Permit Challenge: Footprint, Traffic Light, and Tree Felling
This provision concerning exceptions to nature protection decisions was cited in the context of upholding the variance permit for the removal of the protected spruce tree.