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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 66 Naturschutzgesetz (NSchG) - Anpassung von Vorschriften und Plänen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 66 Naturschutzgesetz (NSchG) · Anpassung von Vorschriften und Plänen

1. Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Regionen sind, soweit nötig, spätestens bei der nächsten umfassenden Revision der Ortsplanung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

2. Für das Verfahren gilt Artikel 146 des Baugesetzes sinngemäss.

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