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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 63 Naturschutzgesetz (NSchG) - Anwendbares Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 63 Naturschutzgesetz (NSchG) · Anwendbares Recht

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht erledigt.

2. Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt die Zuständigkeitsordnung des neuen Rechts.

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