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Art. 61 Naturschutzgesetz (NSchG) - Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen

Rechtspflege
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Art. 61 Naturschutzgesetz (NSchG) · Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen

1. Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilligungen, Ausnahmen, Beschlagnahmung, Wiederherstellung und Ersatz sind auch die zuständigen Gemeindebehörden und private Organisationen nach Artikel 40a des Baugesetzes 7 zur Beschwerde befugt.

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