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Art. 60a Naturschutzgesetz (NSchG) - Elektronische Eröffnung

Rechtspflege
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Art. 60a Naturschutzgesetz (NSchG) · Elektronische Eröffnung

Die Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff. sowie von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massenverfügungen ergehen, werden auf dem elektronischen Weg eröffnet.

Sie sind im geschützten Bereich des Agrarinformationssystems abrufbar. Ihre Eröffnung erfolgt durch eine elektronische Mitteilung über die Abrufbarkeit an die Verfügungsadressatinnen und -adressaten.

Der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt mit dem Zugang der elektronischen Mitteilung über die Abrufbarkeit der Verfügung.

Der Regierungsrat kann die elektronische Eröffnung auch für weitere Verfahren im Zusammenhang mit Verfügungen gemäss Absatz 1 durch Verordnung vorsehen.

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