426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 60 Naturschutzgesetz (NSchG) - Zuständigkeit und Verfahren
Rechtspflege
Art. 60 Naturschutzgesetz (NSchG) · Zuständigkeit und Verfahren
1. Gegen Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff. sowie von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massenverfügungen ergehen, kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
1a
Gegen Verfügungen und Einspracheverfügungen gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Im Übrigen gilt das VRPG.