426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 6 Naturschutzgesetz (NSchG) - Schutzbeschlüsse
Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Art. 6 Naturschutzgesetz (NSchG) · Schutzbeschlüsse
1. Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt durch Unterschutzstellung, wenn
a) die betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden der Unterschutzstellung schriftlich zustimmen;
b) in Gebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung eine vertragliche Regelung nicht möglich oder nicht wirksam ist. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden an diesem Verfahren in einer Verordnung.
2. Die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte werden als Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte bezeichnet.