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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 59 Naturschutzgesetz (NSchG) - Verschiedene Bestimmungen

Strafen
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Art. 59 Naturschutzgesetz (NSchG) · Verschiedene Bestimmungen

1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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