426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 59 Naturschutzgesetz (NSchG) - Verschiedene Bestimmungen
Strafen
Art. 59 Naturschutzgesetz (NSchG) · Verschiedene Bestimmungen
1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.