426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 57 Naturschutzgesetz (NSchG) - Straftatbestände
Strafen
Art. 57 Naturschutzgesetz (NSchG) · Straftatbestände
1. Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken wird bestraft, wer
a ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt beschädigt oder zerstört;
b einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind;
c unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;
d eine Bewilligung überschreitet oder
e vollstreckbaren Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.
2. In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.
3. In besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.