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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 55 Naturschutzgesetz (NSchG) - Unterstützung von Organisationen

Besondere Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 55 Naturschutzgesetz (NSchG) · Unterstützung von Organisationen

1. Der Kanton kann Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, einmalige oder jährliche Unterstützungsbeiträge ausrichten.

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