426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 54 Naturschutzgesetz (NSchG) - Vergütungen
Besondere Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
Art. 54 Naturschutzgesetz (NSchG) · Vergütungen
1. Der Kanton vergütet den von ihm beauftragten Organisationen und Fachstellen die Aufwendungen, die mit der zweckmässigen und rationellen Aufgabenerfüllung verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden.
2. Im Rahmen ihrer Finanzkompetenz setzt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, in den übrigen Fällen der Regierungsrat die Vergütungen fest.