Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 53 Naturschutzgesetz (NSchG) - Abgeltungen und Entschädigungen im Rahmen kantonaler Projekte

Besondere Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Naturschutzgesetz (NSchG) · Abgeltungen und Entschädigungen im Rahmen kantonaler Projekte

1. Im Rahmen kantonaler Projekte wird für Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen eine angemessene Abgeltung vereinbart. Diese darf die Aufwendungen nicht übersteigen, die mit der zweckmässigen und rationellen Ausführung der Massnahmen verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden.

2. Für Nutzungsbeschränkungen wird eine angemessene Entschädigung vereinbart. Diese darf den Ausfall nicht übersteigen, der sich aus dem Verzicht auf eine mögliche intensivere Nutzung ergibt und nicht durch Ersatzeinnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt wird.

3. Abgeltungen und Entschädigungen werden zusammen ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Abgeltungen und Entschädigungen werden alljährlich in den Voranschlag der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen.

5. Die in Verträgen vereinbarten Abgeltungen und Entschädigungen werden auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung angepasst, sobald diese zehn Prozent erreicht hat.

← Art. 52 Naturschutzgesetz (NSchG) Zweck Art. 54 Naturschutzgesetz (NSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →