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Art. 52 Naturschutzgesetz (NSchG) - Beiträge an Projekte von Gemeinden oder Dritten

Besondere Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 52 Naturschutzgesetz (NSchG) · Beiträge an Projekte von Gemeinden oder Dritten

1. Der Kanton kann Gemeinden oder Dritten für deren Projekte zum Schutz, zur Gestaltung und zum Unterhalt der Biotope sowie zur Erhaltung und Förderung geschützter und gefährdeter Arten Beiträge ausrichten.

2. Die Beiträge werden nach der naturschützerischen Bedeutung der Massnahme oder des Objekts, die mit dem Projekt gefördert werden sollen, abgestuft und können bis zu 80 Prozent, für die Gemeindeaufsicht in Moorlandschaften bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

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