426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 5 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Dauer
Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Art. 5 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Dauer
1. Verträge werden in der Regel für eine Dauer von mindestens sechs Jahren abgeschlossen.
2. Sie gelten für jeweils weitere sechs Jahre, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
3. In besonderen Fällen kann eine andere Geltungsdauer vereinbart werden.
4. Wer eine ökologische Ausgleichsfläche neu anlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf mindestens zweimalige Verlängerung des Vertrages.