Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 49 Naturschutzgesetz (NSchG) - Materielle Enteignung

Besondere Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Naturschutzgesetz (NSchG) · Materielle Enteignung

1. Eigentumsbeschränkungen wie die Einschränkung der Nutzung von Grundstücken begründen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

2. Entschädigungsansprüche sind an das Gemeinwesen zu richten, in dessen Interesse die Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden.

← Art. 48 Naturschutzgesetz (NSchG) Zweck Art. 50 Naturschutzgesetz (NSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →