426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 49 Naturschutzgesetz (NSchG) - Materielle Enteignung
Besondere Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 49 Naturschutzgesetz (NSchG) · Materielle Enteignung
1. Eigentumsbeschränkungen wie die Einschränkung der Nutzung von Grundstücken begründen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2. Entschädigungsansprüche sind an das Gemeinwesen zu richten, in dessen Interesse die Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden.