426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 48 Naturschutzgesetz (NSchG) - Formelle Enteignung
Besondere Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 48 Naturschutzgesetz (NSchG) · Formelle Enteignung
Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kanton oder den Gemeinden das Enteignungsrecht für die Erreichung der im Beschluss festgehaltenen Schutzziele erteilt.
Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obligatorischen Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung des Schutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.