426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 47 Naturschutzgesetz (NSchG) - Verhältnis zum Enteignungsgesetz
Besondere Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 47 Naturschutzgesetz (NSchG) · Verhältnis zum Enteignungsgesetz
1. Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das Enteignungsgesetz.
2. Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.