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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 47 Naturschutzgesetz (NSchG) - Verhältnis zum Enteignungsgesetz

Besondere Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
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Art. 47 Naturschutzgesetz (NSchG) · Verhältnis zum Enteignungsgesetz

1. Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das Enteignungsgesetz.

2. Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.

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