426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 46 Naturschutzgesetz (NSchG) - Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
Besondere Massnahmen und Finanzierung - Durchsetzung
Art. 46 Naturschutzgesetz (NSchG) · Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
1. Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Pflichten aus diesem Gesetz, so setzt ihr die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvornahme.
2. Werden die Massnahmen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt sie die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Kosten der Gemeinde vornehmen. Für Unterschutzstellungen findet das Verfahren über den kantonalen Schutzbeschluss Anwendung.