Art. 45 Naturschutzgesetz (NSchG) - 3 Wiederherstellung
Art. 45 Naturschutzgesetz (NSchG) · 3 Wiederherstellung
Wird widerrechtlich in ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt eingegriffen oder werden gesetzliche oder vertragliche Pflichten missachtet, so untersagt das zuständige Gemeinwesen weitere schädigende Handlungen. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar.
Kann der Eingriff in der Folge nicht bewilligt werden, so setzt die zuständige Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme.
Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, so verhält die zuständige Behörde die Pflichtigen zu angemessenem Realersatz. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden.
Rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche die Pflichtigen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, lässt das zuständige Gemeinwesen auf ihre Kosten vornehmen.