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Art. 44 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Vorläufige Massnahmen

Besondere Massnahmen und Finanzierung - Durchsetzung
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Art. 44 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Vorläufige Massnahmen

Ist ein schutzwürdiges oder ein geschütztes Gebiet oder Objekt gefährdet, so verfügt die zuständige Behörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

Im Anschluss an die vorläufige Massnahme leitet die zuständige Behörde für schutzwürdige Gebiete oder Objekte unverzüglich das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.

Eingriffe in den Wasserhaushalt und baubewilligungspflichtige Vorhaben in Biotopen, die in Bundesinventaren verzeichnet, aber noch nicht grundeigentümerverbindlich gesichert sind, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion .

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