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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 43 Naturschutzgesetz (NSchG) - Naturschutzpolizei 1 Aufgaben

Besondere Massnahmen und Finanzierung - Durchsetzung
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Art. 43 Naturschutzgesetz (NSchG) · Naturschutzpolizei 1 Aufgaben

1. Die Naturschutzpolizei ist unter Aufsicht der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Sache der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der Gemeinden.

2. Die Organe der Naturschutzpolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.

3. Sie ordnen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und vorläufige Massnahmen an.

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