426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 41 Naturschutzgesetz (NSchG) - Schutzbeschlüsse der Gemeinden
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Unterschutzstellung
Art. 41 Naturschutzgesetz (NSchG) · Schutzbeschlüsse der Gemeinden
1. Die Unterschutzstellung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über den Erlass der baurechtlichen Grundordnung.
2. Für geringfügige Änderungen des Schutzbeschlusses gilt das Verfahren für die geringfügige Änderung von Nutzungsplänen sinngemäss.
3. Über Ausnahmen von Schutzbeschlüssen entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sinngemäss. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter teilt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit.