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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 40 Naturschutzgesetz (NSchG) - 3 Beschlussfassung

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Unterschutzstellung
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Art. 40 Naturschutzgesetz (NSchG) · 3 Beschlussfassung

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion entscheidet über die unerledigten Einsprachen und beschliesst über die Unterschutzstellung.

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