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Art. 4 Naturschutzgesetz (NSchG) - Verträge 1 Grundsatz

Allgemeines und Organisation - Allgemeines
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Art. 4 Naturschutzgesetz (NSchG) · Verträge 1 Grundsatz

1. Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Schutzmassnahmen der Gemeinden gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

2. Ausgleichsflächen werden ausschliesslich durch Vertrag gesichert.

3. Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbracht werden muss. Sie enthalten die erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen.

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