426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 39 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2.3 Einspracheverhandlungen
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Unterschutzstellung
Art. 39 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2.3 Einspracheverhandlungen
1. Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Diese kann Einspracheverhandlungen durchführen.
2. Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion weiter.
3. Soweit öffentlich aufgelegte Pläne oder Vorschriften vor der Unterschutzstellung geändert werden, ist den unmittelbar Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.