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Art. 39 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2.3 Einspracheverhandlungen

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Unterschutzstellung
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Art. 39 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2.3 Einspracheverhandlungen

1. Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Diese kann Einspracheverhandlungen durchführen.

2. Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion weiter.

3. Soweit öffentlich aufgelegte Pläne oder Vorschriften vor der Unterschutzstellung geändert werden, ist den unmittelbar Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.

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