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Art. 38 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2.2 Einsprache

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Unterschutzstellung
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Art. 38 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2.2 Einsprache

1. Während der Auflagefrist kann bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden.

2. Zur Einsprache sind befugt

a Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind,

b die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_2305222_2_5_c)),

c die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[[6]](#paragraphtext_content_fn_3791906_2_6_c)).

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