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Art. 37 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Einspracheverfahren 2.1 Auflage

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Unterschutzstellung
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Art. 37 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Einspracheverfahren 2.1 Auflage

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion veranlasst die öffentliche Auflage des Planentwurfs und der Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und orientiert soweit bekannt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2. Die Auflage wird im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

3. Nach der Mitteilung oder der Veröffentlichung im Amtsblatt darf im Schutzgebiet oder am Schutzobjekt gemäss Planentwurf nichts mehr unternommen werden, was den Schutzzweck beeinträchtigen könnte.

4. Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt.

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