426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 36 Naturschutzgesetz (NSchG) - Kantonaler Schutzbeschluss 1 Inhalt
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Unterschutzstellung
Art. 36 Naturschutzgesetz (NSchG) · Kantonaler Schutzbeschluss 1 Inhalt
Schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung werden durch kantonalen Schutzbeschluss unter Schutz gestellt.
Der Schutzbeschluss umfasst einen Plan und die dazugehörigen Vorschriften. Diese nennen das Schutzziel und die Schutzmassnahmen.
Die Vorschriften über die Unterschutzstellung gelten sinngemäss für die Änderung bestehender Schutzbeschlüsse.
Unterschutzstellungen können bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder der Gemeinde beantragt werden.